Geringwertige Wirtschaftsgüter, oft als GWG abgekürzt, sind bewegliche, selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine gesetzlich festgelegte Wertgrenze nicht übersteigen. Für sie bestehen vereinfachte Regeln bei der Abschreibung.
Warum es sie gibt
Normalerweise werden Anschaffungen des Anlagevermögens über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei vielen kleinen Anschaffungen wäre das jedoch unverhältnismäßig aufwendig. Für GWG erlaubt der Gesetzgeber daher eine Vereinfachung: Ihre Kosten dürfen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gegenstand für sich allein nutzbar ist und die maßgebliche Wertgrenze nicht überschreitet.
Sofortabzug oder Sammelposten
Je nach Höhe der Kosten kommt entweder ein sofortiger Abzug oder die Bildung eines Sammelpostens in Betracht, der über mehrere Jahre gleichmäßig aufgelöst wird. Die jeweils geltenden Wertgrenzen und Wahlrechte sind gesetzlich geregelt und können sich ändern. Eine korrekte Behandlung wirkt sich unmittelbar auf den Gewinn aus. In Ihrer Finanzbuchhaltung ordnen wir solche Anschaffungen für Sie richtig ein.
Diese Erklärung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihren konkreten Fall sprechen Sie uns gerne an.