Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer. In den gesetzlich geregelten Fällen schuldet nicht das leistende Unternehmen, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer und führt sie an das Finanzamt ab.
Wie es funktioniert
Stellt ein Unternehmen eine Leistung in Rechnung, für die das Verfahren gilt, weist es keine Umsatzsteuer aus und verweist stattdessen auf den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Der Leistungsempfänger berechnet die Umsatzsteuer selbst und meldet sie an. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er denselben Betrag im Regelfall zugleich als Vorsteuer geltend machen, sodass sich die Beträge ausgleichen.
Typische Anwendungsfälle
Das Verfahren kommt insbesondere bei bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen zwischen Unternehmen sowie bei einzelnen im Gesetz benannten inländischen Leistungen zur Anwendung. Welche Fälle erfasst sind, ist genau festgelegt, eine pauschale Anwendung ist nicht zulässig. Eine fehlerhafte Behandlung kann zu Nachforderungen führen. Im Rahmen der Finanzbuchhaltung prüfen wir für Sie, ob das Reverse-Charge-Verfahren greift, und sorgen für die korrekte Erfassung.
Diese Erklärung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihren konkreten Fall sprechen Sie uns gerne an.