Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn jemand formal als selbstständiger Auftragnehmer auftritt, nach den tatsächlichen Verhältnissen aber wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern das tatsächlich gelebte Verhältnis.
Woran sie sich zeigt
Anhaltspunkte sind unter anderem die Eingliederung in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers, die Weisungsgebundenheit bei Zeit, Ort und Art der Tätigkeit, das Fehlen eigener Mitarbeiter und Betriebsmittel sowie die dauerhafte Tätigkeit für im Wesentlichen nur einen Auftraggeber. Es kommt stets auf die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls an, ein einzelnes Merkmal genügt für sich genommen nicht. Wer sich selbstständig macht, sollte diese Punkte früh beachten. Bei der Existenzgründung ordnen wir Ihre geplante Tätigkeit mit Ihnen ein.
Mögliche Folgen
Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, gilt das Verhältnis sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung. Das kann dazu führen, dass Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind, unter Umständen auch rückwirkend. Daneben können sich steuerliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. Bei Unsicherheit lässt sich der Status in einem dafür vorgesehenen Verfahren vorab klären.
Diese Erklärung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihren konkreten Fall sprechen Sie uns gerne an.