Steuerlexikon · Unternehmen & Lohn

Sozialversicherungsbeiträge


Sozialversicherungsbeiträge sind die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Dazu zählen die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie sichern Arbeitnehmer gegen wesentliche Lebensrisiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter und Arbeitslosigkeit ab.

Wer die Beiträge trägt

Bei abhängig Beschäftigten werden die Beiträge grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Lohn einbehalten, der Arbeitgeber legt seinen Anteil hinzu und führt den Gesamtbetrag an die zuständige Stelle ab. Beim Übergang zur Rentenversicherung und in einzelnen Zweigen gibt es Besonderheiten, etwa Zuschläge oder abweichende Verteilungen. Die Berechnung und Abführung übernehmen wir im Rahmen der Lohnabrechnung für Ihren Betrieb.

Bemessung und Grenzen

Berechnungsgrundlage ist in der Regel das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Bis zu der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze wird das Einkommen für die Beiträge herangezogen, darüber hinausgehende Teile bleiben außer Betracht. Die Beitragssätze werden gesetzlich festgelegt und können sich ändern. Für die korrekte Ermittlung kommt es auf die jeweils geltenden Werte und die Einstufung der Beschäftigung an.

Diese Erklärung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihren konkreten Fall sprechen Sie uns gerne an.