Der Sparerpauschbetrag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Erst die darüber hinausgehenden Erträge, etwa aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen, unterliegen der Besteuerung. Der Pauschbetrag deckt dabei zugleich die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Kapitalvermögen pauschal ab.
Wie der Freibetrag genutzt wird
Damit Erträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags ohne Steuerabzug ausgezahlt werden, erteilen Anlegerinnen und Anleger ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag. Ohne diesen Auftrag behält die Bank die Steuer auch dann ein, wenn der Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Wer Konten oder Depots bei mehreren Banken hat, kann den Betrag auf die verschiedenen Institute aufteilen, insgesamt jedoch nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.
Was zu beachten ist
Für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, gilt ein verdoppelter Betrag. Wurde versäumt, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, oder wurde zu wenig freigestellt, lässt sich der Pauschbetrag nachträglich über die Steuererklärung berücksichtigen. Gerne prüfen wir im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung, ob Ihnen eine Erstattung zusteht.
Diese Erklärung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihren konkreten Fall sprechen Sie uns gerne an.